Statuten des Vereins der Oberösterreicher in Wien

Im folgenden Text gelten alle personenbezogenen Bezeichnungen jeweils auch in ihrer weiblichen Form.

§ 1 Name und Sitz des Vereins

Der Verein führt den Namen „Verein der Oberösterreicher in Wien“.
Der Verein hat seinen Sitz in Wien und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich.
Die Errichtung eines Zweigvereins ist nicht beabsichtigt.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein und dessen Tätigkeit sind nicht auf Gewinn gerichtet, gemeinnützig und bezweckt:

Die Förderung der Kultur und der Bildung der in Wien lebenden Oberösterreicher.

Die Förderung oberösterreichischer Heimatpflege, Heimatkunde und Heimatforschung sowie die Erhaltung und Pflege des bodenständigen oberösterreichischen Brauchtums, wie Mundart und Trachten.

Die Unterstützung von in Not geratener Vereinsmitglieder und Oberösterreicher.

§ 3 Mittel zur Erreichung der Vereinsaufgaben

Als ideelle Mittel dienen vorwiegend:
a)     Vorträge und Versammlungen,
b)     Veranstaltungen zur Pflege des bodenständigen oberösterreichischen Brauchtums,
c)     Diskussionsveranstaltungen,
d)     Herausgabe von Publikationen, und
e)     Kulturelle, humanitäre und ideelle Aktivitäten als Bindeglied zwischen Oberösterreich und Wien.

Der Verein, der politisch und weltanschaulich nicht gebunden ist, ist Anlaufstelle und Ansprechpartner für die Mitglieder in diesen Belangen, insbesondere für Oberösterreicher in Wien. Mit vielfältigen Aktivitäten soll der Verein ein aktiver Teil Oberösterreichs in der Bundeshauptstadt sein und die Entwicklung und Pflege von Beziehungen zu bestehenden Organisationen im In- und Ausland, deren satzungsmäßige Tätigkeit den Aufgaben und Zielsetzungen des Vereines entsprechen, fördern, sowie die Information der Öffentlichkeit über die Aufgaben und Zielsetzung des Vereins tätigen.

Die erforderlichen materiellen Mittel sollen aufgebracht werden durch:
a)     Mitgliedsbeiträge,
b)     Erträge aus Veröffentlichungen und Veranstaltungen des Vereins und
c)     Spenden und sonstige Zuwendungen aller Art, auch letztwillige Zuwendungen und Widmungen sowie sonstige Erträgnisse.

Die materiellen Mittel des Vereins dürfen nur für den in der Satzung angeführten Zweck verwendet werden. Dies schließt die Zahlung angemessener Kosten, die für die statutengemäße Tätigkeit des Vereins und seiner Organe anfallen, ein.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Vereinszweck fremd sind oder durch die Gewährung ungerechtfertigt hoher Vergütungen, begünstigt werden.

Sofern dem Verein Mittel von Gebietskörperschaften oder Einrichtungen der öffentlichen Hand zur Verfügung gestellt werden, kann die Verwendung der diesbezüglichen Mittel durch die für diese Gebietskörperschaften und Institutionen zuständigen Kontrollinstanzen geprüft werden.

§ 4 Arten der Mitgliedschaft

Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche Mitglieder, Förderer und Ehrenmitglieder.

Ordentliche Mitglieder sind natürliche oder juristische Personen, die aufgrund einer Beitrittserklärung in den Verein aufgenommen wurden, den Mitgliedsbeitrag leisten, und sich an der Vereinsarbeit beteiligen können.

Förderer sind jene Mitglieder, die den Verein vor allem durch besondere materielle und/oder ideelle Zuwendungen unterstützen.

Ehrenmitglieder sind Personen, die auf Grund besonderer Verdienste um den Verein von der Mitgliederversammlung als solche ernannt werden. Ehrenmitglieder und Ehrenobmann sind von der Verpflichtung zur Zahlung des Mitgliedsbeitrages freigestellt.

Einem verdienstvollen Obmann kann nach Beendigung seiner Obmannschaft von der Mitgliederversammlung der Titel „Ehrenobmann“ verliehen werden. Damit ist das Recht verbunden, als beratendes Mitglied an den Vorstandssitzungen teilzunehmen.

§ 5 Erwerb der Mitgliedschaft

Mitglieder des Vereins können alle eigenberechtigten, physische sowie juristische Personen und rechtsfähige Personengemeinschaften werden, die sich zu den Aufgaben und Zielsetzungen des Vereins bekennen, wobei eine schriftliche Beitrittserklärung abzugeben ist.

Über die Aufnahme von ordentlichen Mitgliedern und Förderern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.

Die Ernennung zum Förderer und die Ernennung zum Ehrenmitglied/ Ehrenobmann erfolgt auf Antrag des Vorstandes oder des Vereinsausschusses durch die Mitgliederversammlung

Die Aufnahme als Mitglied wird rechtswirksam, wenn der Mitgliedsbeitrag bezahlt wurde.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder haben das Recht, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und Gäste mitzubringen.

Jedes Mitglied ist berechtigt, vom Vorstand die Ausfolgung der Statuten zu verlangen.

Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung sowie das aktive Wahlrecht steht nur ordentlichen Mitgliedern und Förderern zu.

Passiv wahlberechtigt sind nur natürliche Personen.

Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Vorstand die Einberufung einer Mitgliederversammlung verlangen.

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereines nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und die Zielsetzungen des Vereins Schaden erleiden könnten. Die ordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung des Mitgliedsbeitrages in der von der Mitgliederversammlung jährlich für das jeweils nächste Vereinsjahr beschlossenen Höhe verpflichtet. Die Fälligkeit des Mitgliedsbeitrages tritt mit Beginn des Vereinsjahres ein.

Die Mitglieder haben die Beschlüsse der Vereinsorgane und die Vereinsstatuten zu beachten.

Jedes Mitglied des Vereines hat eine Stimme. Juristische Personen werden durch ihre gesetzlichen Organe oder einen Bevollmächtigten vertreten. Die Vertretung eines Vereinsmitgliedes in der Mitgliederversammlung durch einen schriftlich bevollmächtigten Stellvertreter ist zulässig. Ein Mitglied darf höchstens drei der stimm- und wahlberechtigten Mitglieder zusätzlich gleichzeitig vertreten.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, bei juristischen Personen und rechtsfähigen Personengesellschaften durch Verlust der Rechtspersönlichkeit, durch freiwilligen Austritt, durch Streichung oder durch Ausschluss.

Freiwilliger Austritt:
Der freiwillige Austritt kann nur zum Ende eines Vereinsjahres erfolgen und ist dem Vorstand schriftlich bekanntzugeben. Die Zahlungspflicht für fällige Mitglieds-Beiträge wird dadurch nicht berührt.

Streichung:
Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses, trotz Mahnung, länger als 24 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fällig gewordenen Mitgliedsbeträge bleibt hievon unberührt, Zahlungen auf Mitgliedsbeiträge gelten auf den jeweils ältesten Zahlungsrückstand geleistet.

Ausschluss:
Der Vorstand kann ein Vereinsmitglied aus wichtigem Grund, insbesondere wegen unehrenhaften Verhaltens oder Handlungen, die gegen den Zweck oder die Interessen des Vereins gerichtet sind, ausschließen. Vor der Beschlussfassung über den Ausschluss hat der Vorstand dem betreffenden Mitglied Gelegenheit zur schriftlichen oder mündlichen Stellungnahme zu geben. Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die binnen vierzehn Tagen nach der erfolgten Verständigung vom Berufungswerber beim Vorstand einzubringen ist. Bis zu deren Erledigung ruhen die Rechte – nicht aber die Pflichten – des Mitglieds. Den Ausschluss kann ferner, über Antrag des Vorstandes, die Mitgliederversammlung beschließen, ohne dass bestimmte Gründe für den Ausschluss vorliegen müssen.

Aberkennung:
Die Aberkennung der Mitgliedschaft als Förderer und die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft/ Ehrenobmannschaft kann aus den in diesem Paragraphen genannten Gründen über Antrag des Vorstandes von der Mitgliederversammlung beschlossen werden.

Ausschluss, Streichung und Aberkennung der Mitgliedschaft sind dem davon betroffenen Mitglied mit eingeschriebenem Brief mitzuteilen.

§ 8 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung,
der Vorstand,
der Vereinsausschuss, (fakultativ)
die Rechnungsprüfer und
das Schiedsgericht.

§ 9 Mitgliederversammlung

Das Vereinsjahr beginnt mit dem 1. Jänner und endet mit dem 31. Dezember.

Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich innerhalb der ersten fünf Monate des Vereinsjahres statt.

Eine ordentliche oder außerordentliche Mitgliederversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Mitgliederversammlung oder des Vereinsausschusses oder auf schriftlichen Antrag von mindestens einem Zehntel der Vereinsmitglieder, des Obmanns des Vereines, ersatzweise eines seiner Stellvertreter, mindestens einem Viertel der Vorstandsmitglieder oder auf Verlangen eines der Rechnungsprüfer binnen vier Wochen stattzufinden.

Sowohl zur ordentlichen wie auch zur außerordentlichen Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder, die Mitglieder des Vorstandes und des Vereinsausschusses mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich (per Post oder Fax oder e-mail) unter Bekanntgabe der Tagesordnung an die dem Vereinsvorstand zuletzt bekanntgegebene Adresse einzuladen.

Anträge zur Mitgliederversammlung sind spätestens acht Tage vor dem Termin beim Vorstand schriftlich einzureichen.

Gültige Beschlüsse – ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung – können nur zur Tagesordnung gefasst werden.

Bei der Mitgliederversammlung sind alle Vereinsmitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die stimmberechtigten ordentlichen Mitglieder und Förderer. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Juristische Personen und rechtsfähige Personengemeinschaften werden durch einen Bevollmächtigten vertreten.

Die Übertragung des Stimmrechtes auf ein anderes Mitglied im Wege einer schriftlichen Bevollmächtigung ist zulässig.

Die Mitgliederversammlung ist bei Anwesenheit von mindestens fünfzig stimmberechtigten Mitgliedern beschlussfähig.

Im Falle der Beschlussunfähigkeit wird die Mitgliederversammlung unterbrochen und dreißig Minuten später neuerlich eröffnet und ist diese dann auf jeden Fall beschlussfähig, jedoch nur über die bekanntgegebene Tagesordnung.

Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Mitgliederversammlung erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder.

Die Mitgliederversammlungen finden in Wien oder in Linz statt.

Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen einer qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.

Den Vorsitz in der Mitgliederversammlung führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der 1. Stellvertreter. Wenn auch dieser verhindert ist der 2. Stellvertreter und bei Verhinderung dessen, das an Jahren älteste anwesende Vorstandmitglied.

Über die Mitgliederversammlung ist vom Schriftführer oder ersatzweise von einem anderen Vorstandsmitglied ein Protokoll anzufertigen, das vom Protokollführer und vom Vorsitzenden zu unterfertigen ist.

§ 10 Aufgaben der Mitgliederversammlung

Entgegennahme und Genehmigung des Rechenschaftsberichtes für das abgelaufene Vereinsjahr und des Rechnungsabschlusses darüber unter Einbindung der Rechnungsprüfer.

Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes, des Vereinsausschusses und der Rechnungsprüfer.

Entlastung des Vorstandes

Beschlussfassung über Ergänzungen oder Änderungen der Statuten und die freiwillige Auflösung des Vereins.

Festlegung des Mitgliedsbetrages für das folgende Vereinsjahr.

Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft/ Ehrenobmannschaft
Entscheidung über die Berufung eines ausgeschlossenen oder gestrichenen Vereinsmitgliedes.

Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen und Tagesordnungspunkte.

§ 11 Vereinsvorstand

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereines.
Er führt die Geschäfte.

Der Vorstand besteht aus:
dem Obmann,
dem ersten und zweiten Stellvertreter,
dem Schriftführer,
dem Kassier und
dem jeweiligen Stellvertreter von Schriftführer und Kassier
sowie weiteren Vorstandmitgliedern.

Die Gesamtzahl der Vorstandsmitglieder ist mit 12 Personen beschränkt.

Der Verein wird nach außen vom Obmann vertreten. Bei dessen Verhinderung vom 1. Obmann-Stellvertreter, bei dessen Verhinderung vom 2. Obmann-Stellvertreter. Der Obmann bzw. Stellvertreter unterfertigt rechtsgültig allein alle Ausfertigungen und Bekanntmachungen und Rechtshandlungen des Vereines und führt den Vorsitz in allen Versammlungen und Sitzungen.

Die Vorstandsmitglieder werden über Vorschlag des Wahlkomitees von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt. Sie werden auf die Dauer bis zum Schluss der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt die im 2. Kalenderjahr nach der Wahl des betreffenden Vorstandsmitgliedes stattfindet. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Die Vorstandssitzung wird vom Obmann, bei dessen Verhinderung von seinem ersten Stellvertreter, bei Verhinderung dessen vom 2. Stellvertreter schriftlich oder mündlich unter Bekanntgabe der voraussichtlichen Tagesordnung einberufen.

Wird dem Verlangen eines Vorstandsmitgliedes auf Einberufung einer Vorstandssitzung nicht binnen 14 Tagen entsprochen, so kann neben dem Obmann oder seinem Stellvertreter auch jedes andere Vorstandsmitglied eine Vorstandssitzung einberufen.

Der Vorstand kann zur Führung der laufenden Geschäfte aus seiner Mitte einen Arbeitsausschuss bestellen. Dieser Ausschuss wird dann auf Grundlage einer vom Vorstand zu erlassenden Geschäftsordnung tätig

Als ordentliche Mitgliederversammlung gilt jene Mitgliederversammlung, die über den Rechnungsabschluss und gegebenenfalls über die Entlastung des Vorstandes beschließt.

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle seine Mitglieder nachweisbar eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend oder ordnungsgemäß vertreten ist.

Der Vorsitz führt der Obmann, bei seiner Abwesenheit sein statutengemäßer Stellvertreter. Ist auch dieser abwesend, obliegt der Vorsitz dem an Jahren ältesten anwesenden Vorstandsmitglied.

Der Vorstand fasst, sofern Gesetz oder Satzung nicht andere Stimmverhältnisse fordern, seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des Obmanns bzw. seines Stellvertreters den Ausschlag.

Der Vorstand hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an dessen Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren, wobei die nachträgliche Wahl in der nächstfolgenden Hauptversammlung zu erfolgen hat.

Außer durch den Tod und Ablauf der Funktionsperiode erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Abberufung oder Rücktritt.

Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Mitgliederversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung eines Nachfolgers wirksam.

Die Mitglieder des Vorstandes haben für ihre Tätigkeit keinen Anspruch auf Entgelt. Den Vorstandsmitgliedern steht eine angemessene Vergütung für Aufwendungen (Reisekosten, Sachaufwendungen etc) zu.

Zur Unterstützung des Vorstandes können vom Vereinsausschuss Beiräte zu bestimmten Themen in den Vorstand entsandt werden.

Die Mitgliederversammlung kann den gesamten Vorstand oder einzelne seiner Mitglieder aus wichtigem Grund, der seine (ihre) Beibehaltung als Vorstandsmitglied unzumutbar macht, vor Ablauf der Funktionsperiode abberufen.

Als wichtiger Grund gilt insbesondere:
schwerer Verstoß gegen den Vereinszweck
Grobe Pflichtverletzung
Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung
Eröffnung eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vorstandsmitgliedes, die Abweisung eines Antrages auf Eröffnung eines solchen Verfahrens mangels kostendeckenden Vermögens oder mehrfache erfolglose Exekution in dessen Vermögen

Aktive Vertretungsbefugnis: Der Verein wird aktiv durch den Obmann oder bei dessen Verhinderung durch den 1. Obmannstellvertreter ersatzweise durch den 2. Obmann-Stellvertreter, vertreten.

Passive Vertretungsbefugnis. Diese trifft jedes Vorstandsmitglied.

§ 12 Aufgaben des Vereinsvorstandes

Vorstandsmitglieder haben den Obmann und die Obmann-Stellvertreter von allen ihnen zukommenden oder bekanntgewordenen relevanten Informationen, Willenserklärungen und Zustellungen (z.B. verfahrenseinleitende Schritte, Klagen, Urteile, Bescheide, Kündigungen, Mahnungen, Nachristsetzungen usw.) unverzüglich zu verständigen.

Im eigenen Namen oder für andere geschlossene Geschäfte eines Vorstandsmitgliedes mit dem Verein bedürfen der Zustimmung des Vorstandes, wobei die betroffenen Vorstandsmitglieder nicht stimmberechtigt sind.

Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Obmann oder einen Obmann-Stellvertreter zu richten.

Aufgaben des Vorstandes
Der Vorstand ist das leitende Organ des Vereines und hat für die Abwicklung der Vereinsgeschäfte zu sorgen. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die in einer allfälligen Geschäftsordnung und in den Statuten festgelegt sind und welche nicht einem anderen Vereinsorgan gesondert zugewiesen sind. In seinen Wirkungskreis fallen insbesondere auch:

a)     Erstellung eines Jahresvoranschlages, eines Tätigkeitsberichtes an die Mitgliederversammlung und eines Rechungsabschlusses.
b)     Vorbereitung der Mitgliederversammlung
c)     Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Mitgliederversammlung
d)     Information der Mitglieder in der Mitgliederversammlung über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereines
e)     Aufnahme und Ausschluss von Vereinsmitgliedern
f)      Verwaltung des Vereinsvermögens
g)     Auswahl der Projekte, an denen sich der Verein im Sinne des Vereinszwecks beteiligen soll
h)     Beschlussfassung über die über den gewöhnlichen Geschäftsbetrieb hinausgehenden Angelegenheiten
i)      Abschluss, Änderung und Auflösung von Dienstverhältnissen und von freien Dienstverhältnissen
j)    Genehmigung von Rechtsgeschäften zwischen Rechnungsprüfern, Vereinsausschluss- oder Vorstandsmitgliedern und dem Verein.

Besondere Obliegenheiten der einzelnen Vorstandsmitglieder

Dem Obmann obliegt die Repräsentation des Vereines nach innen und außen. Der jeweils zuständige Obmann-Stellvertreter vertritt den Obmann im Falle seiner Verhinderung. Der Obmann führt den Vorsitz in der Mitgliederversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungskreis der Mitgliederversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnungen zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung des zuständigen Vereinsorgans.

Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt insbesondere die Führung des Protokolles der Mitgliederversammlung und der Vorstandssitzung.

Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereines verantwortlich.

Im Falle der Verhinderung treten an die Stelle des Obmannes, des Schriftführers und des Kassiers ihre allenfalls gewählten Stellvertreter.

Der Vorstand kann ein Sekretariat einrichten. Die Mitglieder des Sekretariats (Leiter, Stv.-Leiter, Mitarbeiter) sind bezahlte oder ehrenamtlich tätige Mitarbeiter des Vereines. Sie sind für die Abwicklung der laufenden Geschäfte des Vereines gemäß den Weisungen des Vorstandes verantwortlich. Die Geschäftsbereiche können in einer Geschäftsordnung näher festgelegt werden. Der Leiter wird vom Vorstand mit den laufenden Geschäften des Vereines beauftragt und ist dem Vorstand verantwortlich.

§ 13 Rechnungsprüfer

Aus dem Mitgliederstand werden zwei Rechnungsprüfer von der Mitgliederversammlung analog der Vorstandwahl auf die Dauer von zwei Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

Den Rechnungsprüfern obliegt die laufende Geschäftskontrolle und die Prüfung der Finanzgebarung des Vereins insbesondere im Hinblick auf die ordnungsgemäße Rechnungslegung und statutengemäße Verwendung der Mittel. Sie haben der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung zu berichten.

Soweit gesetzlich erforderlich, ist ein Buchführer oder Wirtschaftsprüfer (oder eine Buchprüfungs- oder Wirtschaftsprüfungsgesellschaft) als Abschlussprüfer zu bestellen.

§ 14 Vereinsausschuss

Die Mitgliederversammlung kann einen Vereinsausschuss einsetzen
Der Vereinsausschuss berät und unterstützt den Vorstand in allen Angelegenheiten bei der Führung des Vereins.

Die Mitglieder des Vereinsausschusses, deren Anzahl jeweils von der Mitgliederversammlung bestimmt wird, werden von der Mitgliederversammlung über Vorschlag des Wahlkomitees analog der Vorstandswahl für die Dauer von zwei Jahren mit einfacher Stimmenmehrheit gewählt.

Der Vereinsausschuss kann beschließen, Vereinsmitglieder zusätzlich als Beiräte in den Vorstand zu entsenden oder Mitglieder in den Vereinsausschuss zu kooptieren.

Der Vereinsauschuss tritt bis zu 4-mal pro Kalenderjahr zusammen. Die Ausschusssitzungen werden nach Bedarf vom Obmann selbständig oder auf Antrag von fünf Ausschussmitgliedern schriftlich oder mündlich einberufen; den Vorsitz führt der Obmann, bei dessen Verhinderung der erste Stellvertreter und bei auch dessen Verhinderung der zweite Stellvertreter.

Der Vereinsausschuss ist bei Anwesenheit des Obmannes (bzw. eines Stellvertreters), des Schriftführers (bzw. seines Stellvertreters) und eines Drittel der Ausschussmitglieder beschlussfähig. Die Beschlussfassung erfolgt mit einfacher Stimmenmehrheit, bei Stimmengleichheit entscheidet der Obmann.

Über die Ausschusssitzungen ist jeweils von einem von der Sitzung bestimmte Ausschussmitglied ein Bericht zu verfassen, der vom Obmann und vom Schriftführer (bzw. Stellvertreter) zu unterfertigen und vom Verein aufzubewahren ist.

Für statutenwidrige bzw. gesetzeswidrige Beschlüsse sind die zustimmenden Ausschussmitglieder verantwortlich.

Die Mitglieder des Vereinsausschusses haben für ihre Tätigkeit keinen Anspruch auf Entlohnung. Der Vereinsausschuss kann auf Antrag beschließen, dass Aufwendungen (Reisekosten, Sachaufwendungen etc.) vergütet werden.

§ 15 Aufgaben des Vereinsausschusses

Bestellung eines Wahlkomitees für die Erstellung eines Wahlvorschlages für Vorstand, Rechnungsprüfer und Vereinsausschussmitglieder in der Mitgliederversammlung.

Kenntnisnahme des Wahlvorschlages des Wahlkomitees für Vorstand, Rechnungsprüfer und Vereinsausschuss.

Erstellung eines Vorschlages an die Vereinsversammlung zur Ernennung zum Förderer oder Ernennung zum Ehrenmitglied auf Antrag des Vorstandes.

Zuerkennung von Ehrungen:
a)         Verleihung des einfachen Vereinsabzeichens ehrenhalber
b)         Verleihung des silbernen Vereinsabzeichens ehrenhalber oder für zwanzigjährige Mitgliedschaft.
c)         Verleihung des goldenen Vereinsabzeichens ehrenhalber oder für dreißigjährige Mitgliedschaft.

§ 16 Schiedsgericht

Zur Schlichtung von allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten ist das vereinsinterne Schiedsgericht berufen. Das Schiedsgericht ist nach § 577 ff ZPO einzurichten.

Das Schiedsgericht setzt sich aus drei ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass ein Streitteil dem Vorstand ein Mitglied als Schiedsrichter schriftlich namhaft macht. Über Aufforderung durch den Vorstand binnen sieben Tagen hat der andere Streitteil innerhalb von 14 Tagen seinerseits ein Mitglied des Schiedsgerichtes namhaft zu machen. Nach Verständigung durch den Vorstand innerhalb von sieben Tagen haben die namhaft gemachten Schiedsrichter binnen weiterer 14 Tage ein drittes ordentliches Mitglied zum Vorsitzenden des Schiedsgerichtes zu bestellen. Abweichend von den Bestimmungen der ZPO entscheidet bei Stimmengleichheit unter den Vorgeschlagenen das Los.

Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidung in Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen seine Entscheidungen sind vereinsintern endgültig.

§ 17 Datenschutz

Der Vorstand ist zur Weitergabe von auf Datenträgern für Vereinszwecke gespeicherten personenbezogenen Daten seiner ordentlichen Mitglieder, den Förderern und Ehrenmitgliedern nur dann ermächtigt, wenn das betreffende Mitglied hiezu ausdrücklich zustimmt.

§ 18 Freiwillige Auflösung oder behördliche Aufhebung des Vereins, Wegfall des gemeinnützigen Zwecks

Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden. Sofern Vereinsvermögen vorhanden ist, ist über die Liquidation Beschluss zu fassen, drei Abwickler zu berufen und darüber zu beschließen, wem das nach Abdeckung der Passiven verbleibenden Vereinsvermögen zu übertragen ist, wobei darauf zwingend zu achten ist, dass dieses im Sinne der § 34 ff BAO, auch bei Wegfall des begünstigten Vereinszweckes, für gemeinnützige- mildtätige oder kirchliche Zwecke im Sinne dieses Statutenparagrafen zu verwenden ist.

Das zum Zeitpunkt der Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung vorhandene Vereinsvermögen ist von einem dreiköpfigen Abwicklungsorgan zu verwalten und zu verwerten.

Das dreiköpfige Abwicklungsorgan ist von der Mitgliederversammlung gleichzeitig mit der Beschlussfassung über die freiwillige Auflösung zu bestellen.

Die gemeinsam vertretungsbefugten Abwickler haben das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Sie haben die noch laufenden Geschäfte zu beendigen, Forderungen des Vereines einzuziehen und Gläubiger des Vereines zu befriedigen.

An Vereinsmitglieder darf im Falle der Auflösung kein Vermögen des Vereines ausgeschüttet werden.

Den Abwicklern steht eine Entschädigung entsprechend ihrem Zeitaufwand in dem Ausmaße zu, wie sie sich nach den jeweils geltenden Gebühren für Wirtschaftstreuhänder bestimmt. Sie können hierauf verzichten.

Bei Auflösung des Vereins, behördlicher Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen begünstigten Vereinszwecks fällt das verbleibende Vereinsvermögen an das Bundesland Oberösterreich zur Verwendung für gemeinnützige Zwecke im Sinne der § 34 ff BAO, insbesondere für kulturelle Zwecke bzw. Zwecke im Interesse heimatlicher Volkskunst und Brauchtum.